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ARegV  
Anreizregulierungsverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2157)
Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:

Dabei ist:
EOÜN,t
Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode,
KKÜN,t
Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
KKt
Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
EOab,t
Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlösobergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
vermNEt
Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,
vorgNKt
Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.
Quelle: BMJ
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