BBesG Bundesbesoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
- Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
- 2.
- Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
- Grundgehalt,
- 2.
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
- Familienzuschlag,
- 4.
- Zulagen,
- 5.
- Vergütungen,
- 6.
- Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
- 1.
- Anwärterbezüge,
- 2.
- vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.