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EMRK  
Europäische Menschenrechtskonvention

  1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
(a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
(b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
(c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
(d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Quelle: Europarat
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