IGH Statut Statut des Internationalen Gerichtshofs
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden, den nachstehenden Bestimmungen gemäss, durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofs aufgestellten Liste gewählt.
(2) Was die im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, so werden die Kandidaten durch die von ihren Regierungen bezeichneten nationalen Gruppen aufgestellt. Diese Gruppen werden unter den gleichen Bedingungen, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs vorgesehen sind, bestellt.
(3) Fehlt eine besondere Vereinbarung, so wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der Teilnehmer am Statut des Gerichtshofs ist, ohne Mitglied der Vereinten Nationen zu sein, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs teilnehmen kann.
Quelle: Fedlex
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