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IWF-Übereinkommen  
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Abschnitt 1: Quoten und Subskriptionszahlungen

Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen.

Abschnitt 2: Änderung von Quoten

a) Der Gouverneursrat nimmt in Abständen von höchstens fünf Jahren eine allgemeine Überprüfung der Quoten der Mitglieder vor und schlägt eine Änderung vor, sofern er diese für angebracht hält. Er kann auch, wenn er es für richtig hält, zu jeder anderen Zeit die Änderung einer bestimmten Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds in Erwägung ziehen.
b) Für Fondsmitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, kann der Fonds jederzeit eine den Quotenanteilen zu diesem Zeitpunkt entsprechende Erhöhung ihrer Quoten vorschlagen, höchstens aber bis zur Summe der Beträge, die nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe f Ziffer i und Buchstabe j vom Konto für Sonderverwendungen an das Allgemeine Konto des Fonds übertragen wurden.
c) Für jede Quotenänderung ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich.
d) Die Quote eines Mitglieds darf erst dann geändert werden, wenn das Mitglied zugestimmt hat und die Zahlung erfolgt ist, sofern die Zahlung nicht nach Abschnitt 3 Buchstabe b als geleistet angesehen wird.

Abschnitt 3: Zahlungen bei Quotenänderungen

a) Jedes Mitglied, das nach Abschnitt 2 Buchstabe a einer Erhöhung seiner Quote zustimmt, hat innerhalb einer vom Fonds bestimmten Frist an den Fonds fünfundzwanzig Prozent der Erhöhung in Sonderziehungsrechten zu zahlen; der Gouverneursrat kann jedoch bestimmen, dass diese Zahlung von allen Mitgliedern auf der gleichen Grundlage ganz oder teilweise in den vom Fonds bezeichneten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung oder in der eigenen Währung des Mitglieds geleistet werden kann. Ein Nichtteilnehmer hat den Anteil der Erhöhung, den Teilnehmer in Sonderziehungsrechten zu zahlen haben, in den vom Fonds bezeichneten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung zu zahlen. Den Rest der Erhöhung zahlt das Mitglied in seiner eigenen Währung. Durch Zahlungen anderer Mitglieder nach dieser Bestimmung dürfen die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Artikel V Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären.
b) Jedes Mitglied, das einer Erhöhung seiner Quote nach Abschnitt 2 Buchstabe b zustimmt, wird so behandelt, als ob es einen dieser Erhöhung entsprechenden Subskriptionsbetrag an den Fonds gezahlt hätte.
c) Stimmt ein Mitglied einer Herabsetzung seiner Quote zu, so hat der Fonds innerhalb von sechzig Tagen an das Mitglied einen der Herabsetzung entsprechenden Betrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in der Währung des Mitglieds und insoweit in Sonderziehungsrechten oder den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung, wie es nötig ist, um das Absinken der Bestände des Fonds an dieser Währung unter die neue Quote zu verhindern; in Ausnahmefällen kann der Fonds jedoch seine Bestände an dieser Währung durch Zahlung an das Mitglied in dessen Währung auf einen unter der neuen Quote liegenden Stand senken.
d) Für alle Beschlüsse nach Buchstabe a ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich; hiervon ausgenommen ist die Festlegung einer Frist und die Bestimmung von Währungen nach jenem Buchstaben.

Abschnitt 4: Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden

Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht des Fonds für seine Operationen und Transaktionen nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem Mitglied Schuld- oder ähnliche Verpflichtungsscheine an, die vom Mitglied oder von der vom Mitglied nach Artikel XIII Abschnitt 2 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern als Subskription gezahlten Währungsbeträge Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen Konto zuzuführen ist.
Quelle: Fedlex
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