KHGG NRW Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Vorschrift der auf Grund des § 34 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder der auf Grund dieser Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.derVerpf1ichtung gemäß § 21 Absatz 7 zuwiderhandelt oder
- 3.seinen Mitwirkungspfiichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise Absatz 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung.
Quelle: Justizportal NRW
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