LPrG NRW Landespressegesetz NRW
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
- 2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 4.nicht geschäftsfähig ist oder auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
- 5.nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Innenminister in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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