Stufe
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Wissen (kognitives Element)
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Wollen (voluntatives Element)
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Straffreiheit
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(---) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann und hätte dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht erkennen können.
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(---) Täter hat keinen auf eine Tatbestandsverwirklichung gerichteten Willen.
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Fahrlässigkeit
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Unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia)
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(-) Täter weiß nicht, dass sein Verhalten zur Verwirklichung eines Tatbestandes führen kann.
Er hätte jedoch bei gehöriger Anstrengung mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt die Tatbestandsverwirklichung voraussehen und verhindern können (hypothetisches Wissen).
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(irrelevant)
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Bewusste Fahrlässigkeit (lat. luxuria)
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(+) Täter erkennt die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns
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(-) Täter vertraut pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.
Faustregel: „Wird schon gut gehen.“
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Leichtfertigkeit (lat. culpa lata)
→ Entspricht grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht
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(+/-) Täter erkennt oder erkennt nicht, dass sein Verhalten zur Rechtsgutsverletzung führen kann.
Er lässt jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht, beachtet also nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (aufdrängendes hypothetisches Wissen).
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(-) Sofern der Täter die Rechtsgutsverletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt, vertraut er pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass die Rechtsgutsverletzung nicht eintritt.
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Vorsatz
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Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis)
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- (+) e.A. Möglichkeitstheorie
Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich
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(irrelevant)
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- (++) a.A. Wahrscheinlichkeitstheorie
Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich (= mehr als nur möglich aber weniger als überwiegend wahrscheinlich).
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(irrelevant)
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(irrelevant)
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- (+) a.A. Gleichgültigkeitstheorie
Täter nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut billigend in Kauf.
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- (+) h.M. (Rspr. BGH) Billigungstheorie
Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich…
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- (+) …und nimmt dies billigend in Kauf
(Faustregel: „Und wenn schon.“).
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Direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (lat. dolus directus 2. Grades)
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(+++) Täter weiß sicher, dass er durch sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird
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(+/-) Tatbestandsverwirklichung ist dem Täter erwünscht oder unerwünscht
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Absicht (lat. dolus directus 1. Grades)
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(+) Täter stellt sich die Tatbestandsverwirklichung als zumindest möglich vor.
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(+++) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen.
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