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UmweltHG  
Umwelthaftungsgesetz

Für die genannten Anlagen gilt:
1.
Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen das Erreichen oder Überschreiten einer Leistungsgrenze oder einer Anlagengröße maßgebend, so ist auf den rechtlich zulässigen und, sofern dieser überschritten wird, auf den tatsächlichen Betriebsumfang abzustellen. Der rechtlich zulässige Betriebsumfang bestimmt sich aus dem Inhalt verwaltungsrechtlicher Zulassungen, aus Auflagen, aus vollziehbaren Anordnungen und aus Rechtsvorschriften.
2.
Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen die Menge eines Stoffes maßgebend, so ist darauf abzustellen, ob diese Menge
a)
im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein kann oder
b)
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen kann.
3.
Mehrere Anlagen eines Betreibers, die die maßgebenden Leistungsgrenzen, Anlagengrößen oder Stoffmengen jeweils allein nicht erreichen, sind Anlagen im Sinne des § 1 UmweltHG, sofern sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen (Nummer 1) oder Stoffmengen (Nummer 2) erreichen.
Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie
1.
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
a)
bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50 Megawatt oder
b)
bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt
übersteigt
2.
Feuerungsanlagen für den Einsatz von
a)
Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie von
aa)
gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, oder von
bb)
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr oder
b)
gasförmigen Brennstoffen
aa)
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff,
bb)
Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
cc)
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,
mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt oder mehr
3.
Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
4.
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas
5.
Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf
6.
Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10.000 Kubikmetern oder mehr je Stunde unter Einschluß von Kühltürmen von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
7.
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde
8.
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
9.
Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommenen Holzkohlenmeiler
10.
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser
11.
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
12.
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
13.
Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
14.
Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle
15.
Anlagen innerhalb von Kernbrennstoffabriken
-
zur chemischen Umwandung von Uran- oder Plutoniumverbindungen (Konversion),
-
zum Sintern von Brennstofftabletten oder
-
zum Aufbereiten von kernbrennstoffhaltigen Rückständen
16.
Verfahrenstechnische Anlagen innerhalb von Urananreicherungsanlagen (Isotopentrennanlage oder Produktanlage) einschließlich Lager- und Hantierungsanlagen für Behälter mit Uranhexafluorid (UF)
17.
Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von löslichen Uranverbindungen
18.
Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle
Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
19.
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
20.
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schamotte
21.
Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest
22.
Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
23.
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
24.
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind
25.
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von Tonen, soweit der Rauminhalt der Brennanlage drei Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
26.
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
27.
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, von denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden
Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung.
28.
Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen
29.
Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen
30.
Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl, ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen pro Stunde
31.
Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 1.000 Kilogramm oder mehr oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, ausgenommen
-
Vakuum-Schmelzanlagen,
-
Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium und Kupfer,
-
Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind,
-
Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und
-
Schwallötbäder
32.
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen durch Flämmen
33.
Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen
-
Kaltwalzwerke mit einer Bandbreite bis zu 650 Millimeter und
-
Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung von weniger als 8 Tonnen Schwermetall oder weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je Stunde
34.
Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt
35.
Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
-
Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,
-
Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird,
-
Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird und
-
Gießereien zur Herstellung von Ziehwerkzeugen aus niedrigschmelzenden Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium und Kupfer
36.
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von 1 Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren
37.
Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule überschreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich
38.
Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß
39.
Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr
40.
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl
41.
Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr
42.
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren
43.
Anlagen zur Herstellung von Metallpulver oder -pasten durch Stampfen
44.
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem anderen als dem in Nummer 43 genannten Verfahren
Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
45.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere
a)
zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze,
b)
zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie,
c)
zur Herstellung von Korund oder Karbid,
d)
zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen,
e)
zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln,
f)
zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken),
g)
zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,
h)
zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern,
i)
zur Herstellung von Cellulosenitraten,
k)
zur Herstellung von Kunstharzen,
j)
zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
m)
zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,
n)
zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien,
o)
zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten,
p)
zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist
46.
Anlagen zur Chemikalienaufbereitung und zur Abwasserbehandlung in Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
47.
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
48.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, soweit
a)
Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen,
b)
Tierkörper, auch lebende Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden oder
c)
Mikroorganismen sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte verwendet werden
49.
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
50.
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
51.
Anlagen zur Herstellung von Ruß
52.
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
53.
Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
54.
Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
55.
Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder Druckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
56.
Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden
57.
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
a)
als organisches Lösungsmittel ausschließlich Ethanol enthalten und von diesem 50 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden, oder
b)
sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden
58.
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Tränken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
a)
Kunstharzen oder
b)
Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 Kilogramm organischen Lösungsmitteln je Stunde oder mehr
59.
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
60.
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen
61.
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialen auf Streichmaschinen einschließlich zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
Holz, Zellstoff
62.
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen
63.
Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten
Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
64.
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit

a)50.000Hennenplätzen,
b)100.000Junghennenplätzen,
c)100.000Mastgeflügelplätzen,
d)1.700Mastschweineplätzen oder
e)500Sauenplätzen
oder mehr. Bei gemischten Beständen werden die Vomhundertanteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; die maßgebende Anlagengröße ist erreicht, wenn die Summe der Vomhundertanteile einen Wert von 100 erreicht; Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert der in den Buchstaben a bis e genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagengröße unberücksichtigt
65.
Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden
66.
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen und mehr je Tag
67.
Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt
Abfälle und Reststoffe
68.
Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
69.
Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)
70.
Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen Anlagen zur Rückgewinnung von Edelmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit die Menge der Ausgangsstoffe weniger als 200 kg je Tag beträgt
71.
Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden
72.
Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
73.
Kompostwerke
74.
Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll
75.
Ortsfeste Anlagen im Sinne des § 4 des Abfallgesetzes zum Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes
76.
Ortsfeste Anlagen im Sinne des § 4 des Abfallgesetzes zur thermischen Behandlung oder Ablagerung von in Haushaltungen anfallenden Abfällen
77.
Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen im Sinne des § 5 des Abfallgesetzes
Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen
78.
Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr
79.
Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 10.000 Tonnen oder mehr
80.
Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 350 Tonnen oder mehr
81.
Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 10 Tonnen oder mehr
82.
Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 20 Tonnen oder mehr
83.
Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200 Tonnen oder mehr
84.
Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470)
85.
Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen Alkalichlorat oder mehr
86.
Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder ihrer Wirkstoffe
87.
Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 100 Tonnen und mehr
88.
Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470)
89.
Anlagen zum Lagern von insgesamt 20 Tonnen oder mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110, 112, 114, 116, 169, 173, 184, 185, 211, 223, 236, 245, 246, 261, 266, 271, 272, 277, 281, 286, 294, 295, 303, 305, 306, 310 oder 317 handelt
Sonstiges
90.
Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern
91.
Anlagen zur Herstellung von Zellhorn
92.
Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken und Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert beträgt
93.
Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt
94.
Pechsiedereien
95.
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden
96.
Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen
Quelle: BMJ
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