- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 4Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen
- § 5Informationspflichten
- § 6CE-Kennzeichnung
- § 7Marktüberwachung
- § 8Meldeverfahren
- § 9Veröffentlichung von Informationen
- § 10Beauftragte Stelle
- § 11Zugelassene Stellen
- § 12Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle
- § 13Bußgeldvorschriften
- § 14
- § 15Inkrafttreten
- Anlage(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
Verweise
in § 1 EVPG
EVPG Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
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Notizen
zu § 1 EVPG