- § 1Anwendungsbereich
- § 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 3Örtliche Zuständigkeit
- § 3aElektronische Kommunikation
- § 3bBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- § 4Amtshilfepflicht
- § 5Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- § 6Auswahl der Behörde
- § 7Durchführung der Amtshilfe
- § 8Kosten der Amtshilfe
- § 8aGrundsätze der Hilfeleistung
- § 8bForm und Behandlung der Ersuchen
- § 8cKosten der Hilfeleistung
- § 8dMitteilungen von Amts wegen
- § 8eAnwendbarkeit
- § 9Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11Beteiligungsfähigkeit
- § 12Handlungsfähigkeit
- § 13Beteiligte
- § 14Bevollmächtigte und Beistände
- § 15Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20Ausgeschlossene Personen
- § 21Besorgnis der Befangenheit
- § 22Beginn des Verfahrens
- § 23Amtssprache
- § 24Untersuchungsgrundsatz
- § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 26Beweismittel
- § 27Versicherung an Eides statt
- § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet
- § 28Anhörung Beteiligter
- § 29Akteneinsicht durch Beteiligte
- § 30[weggefallen]
- § 31Fristen und Termine
- § 32Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 33Beglaubigung von Dokumenten
- § 34Beglaubigung von Unterschriften
- § 35Begriff des Verwaltungsaktes
- § 35aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- § 36Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 37Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes, Rechtsbehelfsbelehrung
- § 38Zusicherung
- § 39Begründung des Verwaltungsaktes
- § 40Ermessen
- § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42aGenehmigungsfiktion
- § 43Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49aErstattung, Verzinsung
- § 50Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
- § 53Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt (1)
- § 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
- § 55Vergleichsvertrag
- § 56Austauschvertrag
- § 57Schriftform
- § 58Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
- § 60Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62Ergänzende Anwendung von Vorschriften
- § 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64Form des Antrages
- § 65Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69Entscheidung
- § 70Anfechtung der Entscheidung
- § 71Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
- § 71aAnwendbarkeit
- § 71bVerfahren
- § 71cInformationspflichten
- § 71dGegenseitige Unterstützung
- § 71eElektronisches Verfahren
- § 72Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 73Anhörungsverfahren
- § 74Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
- § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
- § 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- § 80Erstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84Verschwiegenheitspflicht
- § 85Entschädigung
- § 86Abberufung
- § 87[weggefallen]
- § 88Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 89Ordnung in den Sitzungen
- § 90Beschlussfähigkeit
- § 91Beschlussfassung
- § 92Wahlen durch Ausschüsse
- § 93Niederschrift
- § 94Sonderregelungen für Verteidigungangelegenheiten
- § 95[weggefallen]
- § 96Einwohnerzahlen
- § 97[gegenstandslos]
- § 98Verwaltungsvorschriften
- § 99Inkrafttreten
Verweise
in § 27 VwVfG NRW
VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Allgemeines Verwaltungsrecht
- Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)§ 48 VwVfG
- Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)§ 49 VwVfG
Notizen
zu § 27 VwVfG NRW