- § 1Anwendungsbereich
- § 2Beginn des Verfahrens
- § 3Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
- § 4Erlösobergrenzen
- § 5Regulierungskonto
- § 6Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs
- § 7Regulierungsformel
- § 8Allgemeine Geldwertentwicklung
- § 9Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
- § 10Erweiterungsfaktor
- § 10aKapitalkostenaufschlag
- § 11Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
- § 12Effizienzvergleich
- § 12aEffizienzbonus
- § 13Parameter für den Effizienzvergleich
- § 14Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
- § 15Ermittlung der Ineffizienzen
- § 16Effizienzvorgaben
- § 17Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber
- § 18Qualitätsvorgaben
- § 19Qualitätselement in der Regulierungsformel
- § 20Bestimmung des Qualitätselements
- § 21Bericht zum Investitionsverhalten
- § 22Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
- § 23Investitionsmaßnahmen
- § 24Vereinfachtes Verfahren
- § 25(weggefallen)
- § 25aForschungs- und Entwicklungskosten
- § 26Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
- § 27Datenerhebung
- § 28Mitteilungspflichten
- § 29Übermittlung von Daten
- § 30Fehlende oder unzureichende Daten
- § 31(weggefallen)
- § 32Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
- § 33(weggefallen)
- § 34Übergangsregelungen
- § 34aErgänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen
- § 35Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreibervon Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
- Anlage 1(zu § 7)
- Anlage 2(zu § 10)
- Anlage 2a(zu § 6)
- Anlage 3(zu § 12)
- Anlage 4(zu § 26)
- Anlage 5(zu § 17 Absatz 1 und 2)
Verweise
in § 1 ARegV
ARegV Anreizregulierungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen.
(3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
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Notizen
zu § 1 ARegV